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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich - Vertragsgegenstand

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für unsere sämtlichen Warenverkäufe, -lieferungen und Dienstleistungen. Die AGB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Kunden finden keine Anwendung, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.

 

1. Angebot und Annahme / Vertragsschluss

a.) Unsere Angebote sind grundsätzlich unverbindlich und freibleibend, es sei denn, sie werden ausdrücklich als verbindliches Angebot ausgewiesen.

b.) Der Vertrag kommt erst mit Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.

c.) Aufträge unserer Kunden können wir innerhalb von 7 Werktagen seit Eingang bei uns mit unserer verbindlichen Auftragsbestätigung annehmen. Während dieser Zeit bleibt unserer Kunde an seinen Auftrag gebunden.

d.) Der Inhalt unserer vertraglichen Verpflichtung ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt unserer Auftragsbestätigung. Nebenabreden und mündliche Zusicherungen sind nur bindend, wenn sie schriftlich in die Auftragsbestätigung aufgenommen wurden.

e.) Bei Verträgen, die eine Lieferung von Waren auf Abruf zum Gegenstand haben, richtet sich die Abrufzeit für die gesamten bestellten Waren grundsätzlich nach der individuellen Vereinbarung. Sollte eine Abrufzeit nicht geregelt sein, sind Einzel-(Teil-)Abrufe jeweils 3 Wochen vorab anzukündigen. Der vollständige Abruf der Waren hat binnen 3 Monaten seit Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden mit angemessener Vorankündigung zu erfolgen. Nach Ablauf der Zeit können wir die gesetzlichen Rechte geltend machen, insb. bei Vorliegen der Voraussetzungen nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Wir können in diesem Fall auch auf die Durchführung des Vertrages bzgl. der noch nicht erfolgten Lieferungen verzichten. Uns steht dann kein Zahlungsanspruch bzgl. dieses unerfüllten Teils des Vertrages zu.

f.) Soweit die Ware Software enthält und die Software dergestalt in die Hardware integriert ist, dass der Käufer sie typischerweise nicht getrennt von der Hardware verwendet („Embedded Software“), erwirbt der Kunde kein Eigentum an dieser Software; ihm wird aber mit dem Erwerb der Ware die Möglichkeit eingeräumt, ein einfaches Nutzungsrecht an der Software für die Nutzung mit der Ware eingeräumt zu erhalten. Hierzu muss der Kunde die Software-Nutzungsbedingungen akzeptieren.

g.) Wir erbringen zudem Beratungsleistungen im Bereich der Ernährung von Tieren und Pflanzen. Bei diesen Leistungen handelt es sich um Dienstleistungen gemäß §§ 611 ff. BGB. Werkvertragliche Leistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrags. Wir erbringen diese Leistungen entsprechend dem bei Abschluss des Vertrags geltenden aktuellen Stand der Technik. Eine Rechts- oder Steuerberatung ist nicht Gegenstand dieses Vertrags.

 

2. Versand / Abholung

a.) Der Versand und Transport der Waren an den vertraglich bestimmten Ort (Erfüllungsort) wird grundsätzlich durch uns organisiert und durchgeführt. Sofern nichts anderweitig vereinbart ist, trägt der Kunde die Kosten des Versands und des Transports.

b.) Eine direkte Abholung der Waren ab Lager oder Produktionsstätte kann individuell vereinbart werden.  Ist eine solche Abholung vereinbart, wird der Transport durch den Kunden selbst organisiert und durchgeführt. Die Transportkosten für die Selbstabholung trägt der Kunde selbst. Mit Übergabe der Waren ab Lager trägt der Kunde die Gefahr für die Waren.  

c.) Sollte die Ware auf Verlangen des Kunden an einen anderen Ort als den vertraglich bestimmten Erfüllungsort versendet werden, so geht die Gefahr für die Ware auf den Kunden über, sobald die Ware an den Spediteur oder Frachtführer ab Lager oder Produktionsstätte übergeben wird. Der Kunde trägt die Mehrkosten für die Organisation und Versendung bzw. Transport der Waren an einen anderen Ort als den Erfüllungsort.

 

3. Lieferung / Lieferverzug / Rücktritt

a.) Der Termin für die Auslieferung der Waren wird grundsätzlich in unserer Auftragsbestätigung individuell vereinbart bzw. bekannt gegeben. Sollte eine Bekanntgabe eines Auslieferungstermins fehlen, so erfolgt die Auslieferung der Waren in der Regel innerhalb von 3 Wochen in Deutschland seit Zugang unserer Auftragsbestätigung und die Auslieferung nach Österreich innerhalb von 4 Wochen seit Zugang unserer Auftragsbestätigung.

b.) Ist kein individueller fixer, sondern nur ein voraussichtlicher Liefertermin bestimmt, ist uns bei verspäteter Lieferung eine Nachfrist von 2 Wochen für die Lieferung innerhalb Deutschland und eine Nachfrist von 3 Wochen für die Lieferung nach Österreich und andere Länder zu setzen. In einem solchen Fall sind Schadenersatzansprüche des Kunden gegen uns wegen dieser 2- bzw. 3-wöchigen späteren Lieferung ausgeschlossen.

c.) Umstände, die von uns nicht zu vertreten sind und die die Ausführung bereits bestätigter Aufträge unmöglich machen, verzögern, wesentlich erschweren oder wirtschaftlich unzumutbar machen, z.B. durch höhere Gewalt, Ausnahmezustand, behördliche Verfügungen, Streiks und Aussperrungen, Verkehrsstörungen, Epidemien, Pandemien, unvorhergesehener Materialmangel oder ähnliche Umstände bei uns oder unseren Vorlieferanten, berechtigen uns, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Kunden die Lieferung für die Dauer der Behinderung hinaus zu verschieben, und bei Fortdauern dieser Umstände für mehr als 2 Monate vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Umstände während des Verzugs oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Wir werden unsere Kunden über solche Umstände unverzüglich informieren. Unser Kunde kann uns nach Ablauf von 2 Monaten ab Eintreten der besagten Umstände auffordern, innerhalb von 2 Wochen zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Kunde auf die Durchführung des Vertrages bzgl. des nicht erfüllten Teils verzichten. Uns steht dann kein Zahlungsanspruch bzgl. dieses unerfüllten Teils zu. Weitere Schadenersatzansprüche sind jedoch ausgeschlossen.

 

4. Zahlungsbedingungen / Zurückbehaltungsrecht / Aufrechnung

a.)    Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen seit Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Bei späteren Zahlungen schuldet der Kunde für die Zeit ab Rechnungsdatum Zinsen in gesetzlicher Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines etwaigen zusätzlichen Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

b.)    Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Gegenforderungen aus demselben Auftrag ausüben; eine Aufrechnung ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.

c.)    Wenn wir Wechsel, Schecks oder Zessionen (Forderungsabtretung) annehmen, erfolgt die Annahme nur erfüllungshalber und ohne Haftung unsererseits. Eine Erfüllung tritt erst ein, wenn die vollständige Zahlung bei uns eingeht. Bei Zessionen sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, gegen den Drittschuldner vorzugehen. In jedem Fall schuldet der Kunde uns alle entstehenden Kosten und Spesen.

d.)    Sind wir aus einem gegenseitigen Vertrag mit dem Kunden vorleistungspflichtig, können wir die uns obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird.

e.)    Bei Zahlungsverzug werden sämtliche, auch gestundete Forderungen sofort fällig.

f.)    Bei Verzug des Kunden sind wir berechtigt, alle weiteren Lieferungen an den Kunden zurückzuhalten, bis kein Verzug mehr vorliegt.

 

5. Eigentumsvorbehalt / Abtretung

a.) Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen oder andere Leistungen zwar bereits bezahlt ist, aber noch andere offene Forderungen unsererseits bestehen. Das vorbehaltene Eigentum gilt dann als Sicherheit für unsere offenen Forderungen.

b.) Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Entgelt weiter zu veräußern und zu verarbeiten, es sei denn, die Veräußerungs- und Verarbeitungsberechtigung wird durch uns widerrufen. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen jedoch vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden.

c.) Wird die von uns gelieferte Ware an Dritte veräußert, so geht die Forderung des Kunden gegenüber seinem Kunden bereits bei ihrer Entstehung in voller Höhe auf uns über. Unser Kunde tritt bereits jetzt die ihm aus seiner Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Kunden mit allen Nebenforderungen in voller Höhe an uns ab. Werden unsere Vorbehaltswaren zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Waren verbunden, verarbeitet oder vermischt und weiterveräußert, erfolgt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes aller von uns gelieferten Waren zzgl. Lieferkosten.

d.) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

e.) Für den Fall, dass der Kunde ungeachtet der vorstehenden Regelung durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung das (Mit-)Eigentum an unserer Vorbehaltsware erwirbt, überträgt er uns mit Vertragsabschluss das (Mit-)Eigentum an der Ware für den Zeitpunkt seines Erwerbs und verwahrt die Ware für uns.

f.) Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

g.) Verkauft unser Kunde nicht gegen Barzahlung, ist er verpflichtet, sich ebenfalls das Eigentum vorzubehalten, so dass unser Eigentum erhalten bleibt. Dritte sind über unsere Rechte aufzuklären.

h.) Zugriffe Dritter auf die in unserem Eigentum stehenden Gegenstände sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dritte sind über unsere Rechte aufzuklären.

i.) Der Kunde ist jederzeit verpflichtet, uns über Bestand und Aufbewahrungsort aller in unserem Eigentum stehenden Gegenstände umfassend Auskunft zu erteilen. Wir sind bei begründetem Verdacht berechtigt, die in unserem Eigentum stehenden Sachen nach Ankündigung dort zu besichtigen. Bei Ausübung unseres Herausgabeanspruches gestattet der Kunde uns bereits jetzt, die Gegenstände auch ohne Inanspruchnahme der gerichtlichen Hilfe an uns zu nehmen und zu diesem Zweck den Ort zu betreten, an dem sie sich befindet.

j.) Der Kunde trägt die Gefahr für die von ihm für uns verwahrten Sachen. Der Kunde ist zur sorgfältigen Aufbewahrung und zur ausreichenden Versicherung verpflichtet. Die Versicherungsleistung für den Schadensfall tritt er mit Empfangnahme der Lieferung bereits jetzt an uns ab, und zwar einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe des Wertes der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Ware, gleichgültig, ob die Versicherung den Schaden in voller Höhe oder nur teilweise erstattet.

 

6. Mängelanzeige / Rügepflicht

a.) Unser Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich bei Erhalt einer ordnungsgemäßen Warenkontrolle zu unterziehen und bestehende offene Mängel, wie z.B. Falschlieferung, Mehr- oder Mindermengen und sonstige Mängel wie z.B. Beschädigungen, unverzüglich zu rügen (Mängelanzeige) und (bei Versand) auf dem Frachtbrief des Frachtführers detailliert zu vermerken. Liegt eine solche Mängelanzeige vor, so hat der Kunde uns unverzüglich darüber per Fax, per Telefon oder per E-Mail in Kenntnis zu setzen und uns eventuelle Bildaufnahmen von der mangelhaften Ware sowie bei Versand den Frachtbrief zu übermitteln. Die Mängelanzeige muss Art und Umfang der Beanstandung bezeichnen. Ist im Falle des Versands die Mängelanzeige auf dem Frachtbrief vermerkt und begründet, liefern wir nach unserem Ermessen nach oder erteilen eine Gutschrift in Höhe des Wertes der bemängelten Ware.

b.) Bei Futtermitteln sind uns Abweichungen bzw. Mängel, die unser Kunde im Rahmen der ordnungsgemäßen Untersuchungspflicht nicht sofort feststellt, unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen ab Feststellung, auf jeden Fall aber (nach Feststellung) vor der Verfütterung, Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der Ware, schriftlich bekannt zu geben bzw. anzuzeigen.'

c.) Bei von uns zu liefernden Futtermitteln handelt es sich um bearbeitete und/oder unbearbeitete Naturprodukte, die biologischen Schwankungen unterliegen. Bruch und/oder Mehl/Grus – wenn nicht in außergewöhnlichen Mengen vorhanden – sowie Ungleichmäßigkeit in Farbe und/oder Mahlung stellen keinen Mangel dar.

d.) Ziff. 6. c) gilt entsprechend für alle Abweichungen von uns gelieferter Futtermittel von der bestellten Beschaffenheit oder Qualität, die die Verkehrsfähigkeit und Verwendbarkeit des Futtermittels nicht beeinträchtigen. Wird durch solche Abweichungen von der bestellten Beschaffenheit oder Qualität nachweislich ein Minderwert des gelieferten Futtermittels begründet, kann der Kunde den Kaufpreis jedoch entsprechend mindern. Übersteigt die Wertminderung 10%, kann der Kunde statt einer Minderung auch die Rückabwicklung des Kaufs verlangen. Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, sofern nicht ein Fall der Ziff. 10 a) oder b) dieser Bedingungen vorliegt. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass Ziff,. 6. f) bis h) dieser Bedingungen in den in der vorliegenden Ziff. 6. d) geregelten Fällen keine Anwendung finden.

e.) Eine bestimmte Zusammensetzung eines von uns zu liefernden Mischfuttermittels ist nur geschuldet, wenn sie für die betreffende Bestellung ausdrücklich vereinbart wurde.

f.) Ist eine Mängelanzeige begründet, nehmen wir die mangelhafte Ware unserer Lieferung zurück und liefern Ersatz für die mangelhafte Ware, oder wir erteilen eine Gutschrift in Höhe des Wertes der bemängelten Ware. Die mangelhafte Ware wird kostenfrei zurückgenommen und die Ersatzware kostenfrei geliefert. Eine weitergehende Verpflichtung besteht unsererseits nicht. Allerdings kann der Kunde bei fehlgeschlagener Nacherfüllung mindern. Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, sofern nicht ein Fall der Ziff. 10 a) oder b) dieser Bedingungen vorliegt.

g.) Die geschuldete Nacherfüllung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

h.) Der Kunde hat die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

i.) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.



7. Mitwirkungshandlungen des Kunden bei Dienstleistungen

a.) Der Kunde wird die vereinbarten Mitwirkungsleistungen einschließlich Beistellungen erbringen. Über die ausdrücklich genannten Mitwirkungsleistungen hinaus wird der Kunde die Mitwirkungsleistungen erbringen, die für die vertragsgemäße Leistungserbringung durch uns erforderlich und allgemein üblich sind, und uns insbesondere

  • alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen;
  • zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu seinen Räumlichkeiten und Zugang zu seinen Mitarbeitern gestatten; und
  • erforderliche Arbeitsmaterialien einschließlich Arbeitsplätzen zur Verfügung stellen,

sofern diese Leistungen vertraglich nicht unserem Pflichtenkreis zugeordnet wurden.

b.) Soweit Mitwirkungsleistungen geschuldet sind und die notwendige Konkretisierung nicht bereits vertraglich erfolgt ist, fordern wir diese Leistungen beim Kunden mit einer angemessenen Vorlaufzeit unter Angabe der maßgeblichen Rahmenbedingungen an. Wir werden den Kunden unverzüglich auf aus unserer Sicht unzureichende Mitwirkungsleistungen hinweisen.

c.) Sofern im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind sämtliche Mitwirkungsleistungen durch den Kunden unentgeltlich zu erbringen.

d.) Die vom Kunden zu erbringenden Leistungen stellen echte Verpflichtungen und nicht lediglich bloße Obliegenheiten dar. Sofern und soweit der Kunde die von ihm geschuldeten Leistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht wie vereinbart erbringt und dies Auswirkungen auf unsere Leistungserbringung hat, sind wir von der Erbringung der betroffenen Leistungen befreit. Unsere entsprechenden Leistungsfristen verschieben sich um einen angemessenen Zeitraum. Uns durch die nicht vertragsgemäße Mitwirkung des Kunden entstehende und nachgewiesene Mehraufwände werden unbeschadet weiterer Rechte auf der Grundlage der vereinbarten Konditionen gesondert vergütet.

 

8. Vergütung für Dienstleistungen

a.) Unsere Dienstleistungen werden nach Aufwand vergütet. Die Abrechnung erfolgt hierbei nach tatsächlich erbrachten Personentagen. Ein Personentag hat acht (8) Stunden. Mehr- oder Minderleistungen je Personentag werden anteilig vergütet.

b.) Wir haben darüber hinaus Anspruch auf Erstattung der für die Erbringung der Leistungen erforderlichen und nachgewiesenen Auslagen einschließlich der Reisekosten.

c.) Sind keine Pauschalen vereinbart, dann werden die erbrachten Leistungen monatlich nachträglich in Rechnung gestellt. Rechnungen sind mit Zugang zur Zahlung fällig. Unsere Rechnungen enthalten Angaben zur Anzahl der durch jeden eingesetzten Mitarbeiter geleisteten Arbeitstage unter Angabe des Leistungsdatums, des Tagessatzes des jeweiligen Mitarbeiters sowie eine Beschreibung der abgerechneten Leistungen und zu erstattenden Auslagen.

d.) Sind Pauschalen vereinbart (z.B. monatlich/jährlich), werden diese zu Beginn des jeweiligen Leistungszeitraums in Rechnung gestellt.

 

9. Gewährleistung / Haftungsausschluss / Garantie

a.) Eine Haftung für wegen unsachgemäßer Behandlung beim Kunden entstehende Schäden jeglicher Art an der Ware ist ausgeschlossen. Der Kunde hat hierbei insbesondere die Lagerbedingungen einzuhalten.

b.) Unsere Gewährleistungsverpflichtung erlischt, wenn Mängel der Ware dadurch entstehen, dass unsere Verarbeitungshinweise nicht befolgt werden.

c.) Wir gewährleisten bei Futtermitteln nur die Einhaltung der futtermittelrechtlichen Bestimmungen, eine handelsübliche Qualität und Reinheit sowie Behandlung der verwandten Rohstoffe sowie die Einhaltung der deklarierten Zusammensetzung des Produkts. Wir übernehmen keine Gewähr für die Eignung und Verträglichkeit unserer Produkte im konkreten Fall.

d.) Soweit schriftlich nichts anders vereinbart ist, beträgt die Verjährungsfrist der Mängelansprüche 12 Monate nach Auslieferung, sofern nicht ein Fall der Ziff. 10 a) oder b) dieser Bedingungen vorliegt oder uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen ansonsten grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz angelastet werden kann.

e.) Als garantiert gelten nur diejenigen Analysewerte, die ausdrücklich und schriftlich in unseren Analysenzertifikate angegeben werden. Die Analysenzertifikate können auf Wunsch des Kunden jederzeit angefordert werden. Unsere Außendienstmitarbeiter sind nicht berechtigt, weder mündlich noch schriftlich, Garantien oder Zusicherungen zu erklären.

 

10. Allgemeine Haftungsbeschränkung

a.) In allen Fällen, in denen wir in Abweichung von den vorstehenden Bedingungen aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlage zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit uns, unseren leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt.

b.) Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die für die Erreichung des Vertragsziels von besonderer Bedeutung sind und auf die der Vertragspartner vertrauen durfte, ebenso alle diejenigen Pflichten, die im Fall einer schuldhaften Verletzung dazu führen können, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt.

c.) Die sich aus Ziff. 10 a.) und b.) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

11. Salvatorische Klausel / Rechtswahl / Gerichtsstand

a.) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden oder undurchführbar sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen davon unberührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Klausel durch eine solche zu ersetzen, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung der Vertragsparteien am nächsten kommen, die diese mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

b.) Auf alle unsere Verträge gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts.

c.) Für alle Streitigkeiten wird der Ort unseres Unternehmenssitzes als Gerichtstand vereinbart, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder bei Vertragsschluss keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Der Ort unseres Unternehmenssitzes ist ferner Gerichtsstand für Klagen, die wir gegen den Kunden erheben, wenn der Kunde nach Vertragsschluss seinen (Wohn-)Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus Deutschland heraus in das Ausland verlegt oder wenn sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt unserer Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

Alltech (Deutschland) GmbH

 

 

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